Im Rahmen des Modellprojektes wurde die Idee eines Jobcoach-Pools entwickelt. Damit soll eine bessere Übersicht über die Verfügbarbarkeit, eine Erhöhung der Zahl der zur Verfügung stehenden Jobcoaches sowie eine passgenauere Auswahl der Jobcoaches erreicht werden. In den Pool werden sowohl freiberufliche als auch bei Trägern angestellte Jobcoaches aufgenommen.

Anerkennungs- und Übergangsregelungen für Jobcoaches zur Aufnahme in den niedersächsischen Jobcoach-Pool auf Basis der Erhebungen aus dem JoNiMa-Projekt (gültig bis Ende 2025)

Wie werden Personen in den JC-Pool aufgenommen?

  1. Interessent*innen reichen das ausgefüllte Aufnahme- bzw. Einstufungsformular für Jobcoaches bei der Koordinationsstelle inkl. dem Fragebogen „Jobcoaching“ ein. Alle aufgeführten Nachweise müssen je nach Einstufung beigefügt werden.
  2. Die Koordinierungsstelle prüft die Korrektheit und Vollständigkeit des Antrags und entscheidet in Zusammenarbeit mit dem Integrationsamt die Aufnahme in den Pool.
  3. Die Koordinierungsstelle vereinbart mit der/dem Antragsteller*in ein Kennenlerngespräch und kann hierzu auch eine Person hinzuziehen. Das Kennenlerngespräch unterstützt die Überlegungen zur persönlichen Passung im Matchingprozess zur Zusammenarbeit mit zukünftigen Coachees.

Nachweise für die Bewerbung zur Aufnahme in den Jobcoach-Pool in der Übersicht (s. auch Aufnahme- und Einstufungsformular):

 

In den Jobcoach-Pool werden folgende Personen (hier in drei Personengruppen beschrieben) aufgenommen:

1. Personen, die dem Qualitätsstandard voll entsprechen

a. Sie weisen eine abgeschlossene Jobcoaching-Weiterbildung der Inklusionsämter des Landschaftsverbands Westfalen-Lippe (LWL), des Landschaftsverbands Rheinland (LVR), des Integrationsamtes des Landeswohlfahrtsverbandes Hessen (LWV) oder der Bundesarbeitsgemeinschaft für Unterstützte Beschäftigung (BAG UB) vor. Kriterien für die anerkannten Weiterbildungen: Umfang von mindestens 160 UE und Inhalte (Theoriekonzept JobcoachingAP, Rolle und Haltung im Jobcoaching, systematische und lösungsorientierte Arbeitsweise, Fallpraxis, begleitende Intervision und/oder Supervision, Abschlussprüfung)
und
b. Nachgewiesen wird zudem eine vorausgehende berufliche Qualifikation aus dem therapeutischen, sozialen und/oder pädagogischen Bereich sowie/oder aus den Bereichen Handwerk, Handel, Verwaltung und Industrie mit einer Ausbilder*inneneignung.


2. Personen, die dem Qualitätsstandard vergleichbare Qualifikationen und Kompetenzen vorweisen können

a. Hierzu zählt eine systemische Weiterbildung im Umfang von mindestens 160 UE oder ein entsprechender weiterführender Studienabschluss (Master und Weiterbildungsmaster)
oder
Eine intensive Auseinandersetzung mit dem
JobcoachingAP-Konzept bspw. durch den Nachweis, eine der anerkannten Jobcoaching-Weiterbildungen federführend mit entwickelt zu haben.
und
b. der Nachweis über mindestens fünf abgeschlossene
J obcoachingAP--Fälle (Bestätigung durch die Inklusions- bzw. Integrationsämter des LWL, LVR und LWV)
oder
das Einreichen von fünf anonymisierte Abschlussberichten, aus denen nachvollzogen werden kann, dass sie bereits nach den
JobcoachingAP-Prinzipien arbeiten, falls ein Nachweis aus geographischen Gründen nicht möglich ist
und
c. Der Nachweis (Arbeitszeugnis) über 2 Jahre einschlägige berufliche Erfahrungen im Bereich der Arbeitsrehabilitation, -integration, Beschäftigungsanbahnung bspw. im Übergang von der WfbM auf den allgemeinen Arbeitsmarkt
und
d. Der Nachweis einer beruflichen Vorqualifikation entsprechend 1b.


3. Personen, die bis 2025 eine abgeschlossene JobcoachingAP-Weiterbildung nachweisen können

a. Die sich in einer entsprechenden Weiterbildung (1a) befinden oder diese im nächsten Weiterbildungsjahrgang beginnen werden und dies nachweisen können
und
b. über den Nachweis einschlägiger Berufserfahrung (2c) verfügen
und
c. eine berufliche Vorqualifikation (1b) nachweisen können.

Anerkennungs- und Übergangsregelungen

Das Handbuch Jobcoaching können Sie hier herunterladen.